Personalwesen

Für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Kirchgemeinden.

Einfach und unkompliziert unterstützen die Mitarbeitenden des Stadtverbandes die Verantwortlichen in Angelegenheiten rund um die Administration.

Für optimalen Einsatz der Ressourcen

Wir übernehmen die Verantwortung für die Personal-Prozesse und beraten Sie vollumfänglich.

Ziel
Personalthemen aus einer Hand

Dienstleistungen

  • Administrative Umsetzung von allen Personalprozessen
  • Unterstützung bei der Personalplanung und Rekrutierung
  • Lohnadministration für alle Kirchgemeinden
  • Anlaufstelle für Krankheits- und Unfallmeldungen
  • Unterhalt Stellenpooling

Kontakte

Untere Kirchgasse 2
8400 Winterthur
Telefon 058 717 58 06 / E-Mail senden

Präsenzzeiten: Montag bis Freitag

Untere Kirchgasse 2
8400 Winterthur
Telefon 058 717 58 10 / E-Mail senden

Präsenzzeiten: Montag bis Mittwoch

Interne Hilfsmittel (Downloads/Vorlagen)

Das kirchliche Personalrecht ist im Wesentlichen in der Personalverordnung (PVO) und in der dazugehörigen Vollzugsverordnung (VVO zur PVO) geregelt. Hier gelangen Sie direkt zur Webseite der Reformierten Landeskirche, Bereich Personelles. Für den Zugang benötigen Sie ein Extranet-Konto.

Reglement über die Behördenentschädigung (gilt ab Legislaturperiode 2014-2018).

Lohntabelle der evangelisch-reformierten Landeskirche

Die Einreihung von Angestellten stützt sich auf die Funktionsbeschreibung mit den jeweiligen Voraussetzungen und Klassifizierungsmerkmalen der entsprechenden Funktion.
Funktionsbeschreibungen

Personalblatt für Angestellte
Die Daten auf dem Personalblatt bilden die Grundlage für eine korrekte Lohnauszahlung sowie für die allfällige Eintrittsmeldung zur Pensionskasse, weshalb auch der Zivilstand und das Datum angegeben werden muss.

Personalblatt für Monats- und Stundenlohn

Personalblatt für Behördenmitglieder/Kommissionen
Neueintritte von Behördemitgliedern sollen laufend mit diesem Personalblatt gemeldet werden.

Personalblatt Behörden und Kommissionen

Vertrag für Kirchenmusizierende
Bitte verwenden Sie für Kirchenmusizierende, welche nicht im Monatslohn angestellt sind, das nachfolgende Dokument:

Vertrag für Kirchenmusizierende


Informationen zur Quellensteuerpflicht
Informationen zur Quellensteuerpflicht

Das Formular Stundenrapport für Mitarbeitende im Stundenlohn kann elektronisch ausgefüllt werden.

Die Zulagen werden von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) in Zürich verfügt. Gemäss § 71 der Personalverordnung (PVO) entspricht die Kinderzulage 120 % des gesetzlichen Mindestansatzes. Für Kinder bis 12 Jahren beträgt diese zurzeit 240 Franken und für Kinder ab 12. Jahren bis zum Abschluss der Ausbildung 300 Franken.

Kirchliche Familenzulagen
Ab Januar 2025 können alle Angestellten die kirchlichen Familienzulagen einfordern, auch wenn sie die staatlichen Beiträge nicht erhalten.

Untenstehende Muster-Stellenbeschriebe können auf die Kirchgemeinde und individuelle Stelle angepasst bzw. überschrieben werden.

Die wichtigsten Auszüge aus der Personalverordnung, sowie der dazugehörigen Vollzugsverordnung der Landeskirche zum Thema Arbeitszeit

Ab dem 1.1.2021 wird die Zeiterfassung mit „Click Time“ durchgeführt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Verbandssekretariat.

Bitte verwenden Sie für KatechetInnen das nachfolgende Dokument zum Ausstellen der Verfügung (gemäss Lohnrechner):